2.3. Die einvernehmlich erstreckte Frist zur Ernennung des Obmannes verstrich am 28. März 2013 (Gesuchstellerin: act. 1 S. 10 Rz. 22; Gesuchsgegner: act. 4/9 S. 1). Am 9. April 2013 teilten die beiden Parteischiedsrichter den Parteien per E- Mail mit, dass sie sich angesichts der gegebenen Umstände nicht in der Lage sähen, einen Obmann zu ernennen (act. 4/11). Mit Schreiben vom 12. April 2013 -6- lehnte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt Dr. C._____ als Schiedsrichter wegen Zweifeln an seiner Unabhängigkeit ab (act. 4/12). IV. Standpunkte der Parteien