Mit Schreiben vom 15. März 2013 lehnte der Gesuchsgegner die noch übrigen drei Kandidaten ab (act. 4/6). Diesem Schreiben sowie der darauffolgenden Korrespondenz der Parteien lässt sich entnehmen, dass zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Auslegung der in der Schiedsklausel vorgesehenen Anforderungen, welche der Obmann erfüllen muss, besteht (vgl. act. 4/6 S. 2 ff.; act. 4/7 S. 3 Rz. 4 ff.; act. 4/8, act. 4/9 und act. 4/10).