2. Beide Schiedsrichter haben innerhalb von vier Wochen nach der Ernennung des letzten von ihnen einen Obmann zu wählen. Können sich die Schiedsrichter innerhalb dieser Frist über die Person des Obmanns nicht einigen, so ist er auf Antrag eines der beiden Schiedsrichter oder einer der beiden Parteien von dem jeweiligen Präsidenten des Appellationsgerichts in Zürich zu ernennen. 3. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, der Obmann muss Rechtsanwalt oder Richter sein. Der Obmann soll über besondere Erfahrungen im Handels- und Wirtschaftsrecht verfügen."