Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, so ist auf Antrag der anderen Partei der Schiedsrichter durch den jeweiligen Präsidenten des Appellationsgerichts in Zürich zu ernennen. 2. Beide Schiedsrichter haben innerhalb von vier Wochen nach der Ernennung des letzten von ihnen einen Obmann zu wählen.