6/Anlage 3 S. 2 § 3 Ziff. 1). Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Zürich und das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen "der schweizerischen Zivilprozessordnung" (act. 6/Anlage 3 S. 3 §§ 4 und 5). Die Schiedsklausel ist den Anforderungen in Art. 177 und Art. 178 Abs. 1 IPRG entsprechend gültig vereinbart worden. Demzufolge ist in Anwendung von Art. 180 Abs. 3 IPRG für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens mangels entsprechender Regelung durch die Parteien der Richter am Sitz -4-