4 des erwähnten Konsortialvertrages geht hervor, dass über allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein Schiedsgericht entscheiden solle, für welches die Schiedsvereinbarung gelte, die dem Kaufvertrag als Anlage 3 beigefügt sei (act. 4/1 S. 2). Nach dieser Schiedsvereinbarung besteht das Schiedsgericht aus zwei Schiedsrichtern und einem Obmann, wobei die beiden Parteien je einen Schiedsrichter ernennen und diese beiden Schiedsrichter innert vier Wochen seit ihrer Ernennung den Obmann wählen (act. 6/Anlage 3 S. 2 § 3 Ziff. 1).