2. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Konsortialvertrages vom 7. Dezember 1995 hatte die D._____ Aktiengesellschaft, die Rechtsvorgängerin der heutigen Gesuchstellerin, ihren Sitz in E._____ /Deutschland (act. 4/1 S. 1), weshalb für die Schiedsstreitigkeit die Bestimmungen des IPRG zur Anwendung gelangen. Aus Ziff. 4 des erwähnten Konsortialvertrages geht hervor, dass über allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein Schiedsgericht entscheiden solle, für welches die Schiedsvereinbarung gelte, die dem Kaufvertrag als Anlage 3 beigefügt sei (act. 4/1 S. 2).