2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 12'000.- zu leisten (act. 7). Dieser ist bei der Obergerichtskasse fristgerecht eingegangen (act. 11). In der Folge wurde dem Gesuchsgegner und dem abgelehnten Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. C._____ mit Verfügung vom 7. Juni 2013 Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 12). Innert Frist ging eine Stellungnahmen des abgelehnten Schiedsrichters Rechtsanwalt Dr. C._____ ein, worin er ausführte, sich nicht befangen zu fühlen (act. 13).