{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130004_2014-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130004-O5.pdf", "Checksum": "62628ccda482876ca29855f3bf51377b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:07:28", "Checksum": "390cda7a3d6b87d6f2884f2daa3573b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass den Akten keine Anzeichen für\nein voreingenommenes Verhalten von Rechtsanwalt Dr. C._____ entnommen\nwerden können, welches geeignet wäre, in den Augen eines objektiven, vernünftigen Menschen Misstrauen an der Unparteilichkeit des abgelehnten Parteischiedsrichters zu wecken. Vielmehr ist aufgrund der Akten davon auszugehen,\ndass Rechtsanwalt Dr. C._____ zum einen jeweils im Einklang mit Rechtsanwalt\nlic. iur. G._____ bzw. mit dem Einverständnis von Rechtsanwalt lic. iur. G._____\ngehandelt hat. Zum anderen haben die Parteischiedsrichter und damit insbesondere auch Rechtsanwalt Dr. C._____ stets den Grundsatz der Gleichbehandlung\nder Parteien beachtet. Unter Hinweis auf die Erklärung von Rechtsanwalt Dr.\nC._____, sich nicht befangen zu fühlen (act. 13), erscheint mithin auch in den Augen eines aussenstehenden Dritten hinreichend gewährleistet, dass er sein Amt\nbei der Beweiswürdigung und Entscheidfällung unvoreingenommen und unparteilich wird ausüben können, wie dies Aufgabe und Pflicht eines jeden Richters gegenüber jeder Partei und jedem Rechtsvertreter ist. Das Ablehnungsbegehren ist\ndaher abzuweisen.\n- 17 -\n\nV. Kosten und Rechtsmittel\n\n1. Die Kosten des Gerichtsverfahrens sind in Anwendung von § 13 Abs. 1 GbV\nOG) auf Fr. 12'000.- festzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Gesuchstellerin aufzuerlegen. Sie sind mit dem geleisteten Prozesskostenvorschuss zu verrechnen (Rüegg, in: Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler\nKommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 7 zu Art. 98\nZPO).\n\n2. Die Gesuchstellerin ist sodann in Anwendung von § 15 Abs. 1 AnwGebV zu\nverpflichten, dem Gesuchsgegner für seine Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 7‘000.- zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer zu entrichten.\n\n3. Der Entscheid des staatlichen Richters über die Ablehnung eines Schiedsrichters gestützt auf Art. 180 IPRG ist endgültig (Art. 180 Abs. 3 IPRG). Aufgrund\ndes Willens des Gesetzgebers, die Anfechtungsmöglichkeiten in Schiedsgerichtsverfahren zu beschränken, anerkennt das Bundesgericht ein bundesrechtliches\nRechtsmittel nicht (BGE 122 I 370 S. 372). Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis soll sich die Endgültigkeit auch auf die kantonalen Rechtsmittel beziehen (Entscheid des Bundesgerichts vom 9. Februar 1998, Bull ASA 1998, 634; BGE 128\nIII 330, Erw. 2; Vischer, a.a.O., N 23 zu Art. 180 IPRG, vgl. zum Ganzen auch Peter/Brunner, a.a.O., N 29 zu Art. 180 IPRG). Dementsprechend ist gegen diesen\nEntscheid kein Rechtsmittel gegeben.\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. Das Gesuch der Gesuchstellerin um Ablehnung von Rechtsanwalt Dr.\nC._____ wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 12'000.- festgesetzt und der Gesuchstellerin auferlegt. Die Kosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet.\n- 18 -\n\n3. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 7'560.- zu entrichten.\n\n4. Schriftliche Mitteilung gegen Empfangsschein an:\n\n− die Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach für sich und zuhanden der\nGesuchstellerin\n− die Vertreter des Gesuchsgegners, zweifach für sich und zuhanden\ndes Gesuchsgegners und unter Beilage einer Kopie von act. 21\n− den abgelehnten Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. C._____, unter Beilage einer Kopie von act. 21\n− die Obergerichtskasse\n\nZürich, 17. Januar 2014\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Gürber\n\nversandt am:\n"}