{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130004_2014-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130004-O5.pdf", "Checksum": "62628ccda482876ca29855f3bf51377b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:07:28", "Checksum": "390cda7a3d6b87d6f2884f2daa3573b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n3.3. Ob sich das von den Parteischiedsrichtern gewählte Vorgehen - Erstellen\neiner Liste mit möglichen Obmann-Kandidaten und zumindest in einem ersten\nSchritt Abhängigmachen der Ernennung vom Einverständnis beider Parteien - auf\neine Vereinbarung der Parteien stützen konnte (wovon der Gesuchsgegner und\nRechtsanwalt Dr. C._____ ausgehen, was die Gesuchstellerin aber bestreitet)\nund ob dieses Vorgehen (wie die Gesuchstellerin geltend macht) gegen die\nSchiedsvereinbarung der Parteien verstiesse, ist für die im vorliegenden Verfahren interessierende Frage, ob objektive Anhaltspunkte für eine Befangenheit von\nRechtsanwalt Dr. C._____ vorliegen, nicht entscheidend. Selbst wenn die Parteien nie eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten und selbst wenn tatsächlich ein Verstoss gegen die Schiedsklausel vorläge, bedeutete dies noch\nnicht, dass Rechtsanwalt Dr. C._____ als befangen zu betrachten wäre. Zum einen vermögen blosse Verfahrensfehler nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen, zum anderen war bei diesem Vorgehen, welches soweit\nersichtlich von beiden Parteischiedsrichtern mitgetragen wurde, die Gleichbehandlung der Parteien stets gewährleistet. Damit braucht die von der Gesuchstellerin aufgeworfene \"Grundsatzfrage\" im vorliegenden Verfahren nicht beantwortet\nzu werden.\n- 15 -\n\n3.4. Zutreffend ist der Hinweis der Gesuchstellerin, dass es gemäss der\nSchiedsvereinbarung Sache der Parteischiedsrichter ist, einen Obmann zu ernennen, und dass die Parteischiedsrichter bei der Ernennung des Obmannes\nnicht an Anweisungen der Parteien gebunden sind. Bei ihren Ausführungen lässt\ndie Gesuchstellerin aber ausser Acht, dass die beiden Parteischiedsrichter bei der\nErnennung des Obmannes die Anforderungen zu beachten haben, welche die\nParteien in der Schiedsklausel für den Obmann festgelegt haben. Insofern hatten\ndie Parteischiedsrichter die Einwände der Parteien bei der Ernennung des Obmannes zu berücksichtigen, weshalb auch nicht zu beanstanden ist, dass der Gesuchsgegner in seinem Schreiben vom 15. März 2013 die Schiedsrichter von seiner Auslegung der Schiedsklausel zu überzeugen versuchte (act. 4/6). Nichts anderes tat im Übrigen die Gesuchstellerin, als sie in ihrem Schreiben vom 20. März\n2013 den Schiedsrichtern ihre Auslegung der Schiedsklausel darlegte (act. 4/7 S.\n3 Rz. 4 ff.).\n\n3.5. Ist nun - wie vorliegend - die Formulierung einer Schiedsklausel unklar und\nbesteht zwischen den Parteien Streit darüber, welche Anforderungen vereinbart\nwurden bzw. wie die Schiedsklausel bezüglich der Anforderungen an den Obmann auszulegen ist, ist es für die Parteischiedsrichter sehr schwierig bzw. sogar\nunmöglich, einen den Anforderungen entsprechenden Obmann zu ernennen. Insofern bestand vorliegend - entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin - eben doch\neine Patt-Situation. Dass die Parteischiedsrichter bei dieser Sachlage nicht einfach einen Obmann ernannten, welcher an mit Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer der Parteien abgelehnt worden wäre, sondern den Parteien neun Kandidaten vorschlugen und die Ernennung eines Schiedsrichters\n- zumindest in einem ersten Schritt - vom Einverständnis beider Parteien abhängig machen wollten, ist mit Blick auf die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit nicht\nzu beanstanden. Ebenso ist nachvollziehbar, dass die beiden Parteischiedsrichter, nachdem sämtliche der vorgeschlagenen Schiedsrichter durch die Parteien\nabgelehnt worden waren und sich der Auslegungsstreit zwischen den Parteien\nzugespitzt hatte, den Parteien mitteilten, dass sie sich unter diesen Umständen\nnicht in der Lage sähen, einen Obmann zu ernennen, zumal die Schiedsklausel\nfür diesen Fall eine ausdrückliche Regelung für eine Ersatzernennung bereithält.\n- 16 -\n\nZu betonen ist, dass gemäss den vorliegenden Akten beide Parteischiedsrichter\n- nicht nur Rechtsanwalt Dr. C._____, sondern auch Rechtsanwalt lic. iur.\nG._____ - sich nicht mehr in der Lage gesehen haben, einen Obmann - sei dies\nnun einer der verbliebenen drei Obmann-Kandidaten oder eine andere Person -\nzu benennen. Die Nichteinigung auf einen Obmann kann damit nicht einseitig\nRechtsanwalt Dr. C._____ zum Vorwurf gemacht werden. Ebenso wenig war - wie\ndie Gesuchstellerin geltend macht - einzig die Intervention des Gesuchsgegners\ndafür massgebend. Gestützt auf die Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass\ndas Verhalten beider Parteien bzw. der zwischen den Parteien bestehende Streit\nüber die Auslegung der Schiedsklausel dafür verantwortlich war, dass sich die\nParteischiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen konnten.\n\n"}