{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130004_2014-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130004-O5.pdf", "Checksum": "62628ccda482876ca29855f3bf51377b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:07:28", "Checksum": "390cda7a3d6b87d6f2884f2daa3573b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n3.1. Nachdem die Parteien ihren jeweiligen Parteischiedsrichter ernannt hatten,\nwar es gemäss der Schiedsklausel Aufgabe der beiden Parteischiedsrichter, innert vier Wochen einen Obmann zu wählen bzw. sich auf einen Obmann zu einigen (act. 6/Anlage 3 S. 3 § 3 Ziff. 2). Gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien gingen die beiden Parteischiedsrichter dabei so vor, dass sie\neine Liste mit neun möglichen Obmann-Kandidaten zusammenstellten und diese\nListe beiden Parteien zur Stellungnahme zukommen liessen. Für die von der Gesuchstellerin vorgenommene Unterscheidung, wonach Rechtsanwalt Dr. C._____\ndamit dem Gesuchsgegner ein unzulässiges \"Veto-Recht\" habe einräumen,\nRechtsanwalt lic. iur. G._____ der Gesuchstellerin jedoch lediglich in zulässiger\nWeise habe Gelegenheit zur Stellungnahme geben wollen (vgl. act. 21 S. 6\nRz. 13), finden sich in den Akten keine Hinweise. Vielmehr ist aufgrund der nachfolgenden Ereignisse davon auszugehen, dass beide Parteischiedsrichter die Ernennung des Obmannes - zumindest in einem ersten Schritt - vom Einverständnis\nder Parteien abhängig machen wollten. In der Folge wurden nämlich sowohl die\nvon der Gesuchstellerin vorgebrachten Ablehnungen, als auch die Ablehnungen\n- 13 -\n\ndes Gesuchsgegners von beiden Parteischiedsrichtern umgehend und ohne Weiterungen akzeptiert. Es mag zwar zutreffen, dass die Gesuchstellerin ihre Ablehnungen nicht als für die Schiedsrichter verbindlich erachtete bzw. dass die Gesuchstellerin damit kein \"Veto-Recht\" beanspruchen wollte (vgl. act. 21 S. 6\nRz. 13). Dies ändert aber nichts daran, dass sämtliche von der Gesuchstellerin\nabgelehnten Obmann-Kandidaten von beiden Schiedsrichtern ohne Weiteres\nausgeschieden wurden. Deshalb ist davon auszugehen, dass beide Schiedsrichter die Ablehnungen der Gesuchstellerin im damaligen Zeitpunkt als für sie verbindlich erachteten. Folgerichtig und in Nachachtung des in Art. 182 Abs. 3 und\nArt. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ausdrücklich normierten Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien wurden dann auch die Ablehnungen des Gesuchsgegners\nohne Weiteres akzeptiert.\n\n3.2. Dass es sich bei der Stellungnahme des Gesuchsgegners vom 15. März\n2013 bereits um eine zweite Stellungnahme gehandelt habe bzw. dass der Gesuchsgegner das ihm durch die Parteischiedsrichter eingeräumte Recht auf Stellungnahme bereits vor der Verkürzung der Liste auf drei Obmann-Kandidaten\nausgeübt habe, stellt eine blosse Vermutung der Gesuchstellerin dar, welche in\nden Akten keine Stütze findet. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Parteischiedsrichter den Parteien für die Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Ob-\nmann-Kandidaten keine Frist angesetzt haben, was auch von der Gesuchstellerin\nnicht behauptet wird. Eine \"Befristung\" ergab sich lediglich daraus, dass die Parteischiedsrichter bis am 28. März 2013 einen Obmann zu ernennen hatten. In der\nFolge nahm die Gesuchstellerin Anfang März 2013 Stellung und äusserte sich betreffend sechs der neun vorgeschlagenen Kandidaten ablehnend, worauf die Parteischiedsrichter die Liste umgehend um diese sechs Kandidaten kürzten und\ndies den Parteien mitteilten. Daraufhin nahm der Gesuchsgegner am 15. März\n2013 Stellung und lehnte seinerseits die verbliebenen drei möglichen Kandidaten\nab. Gemäss den Ausführungen des Gesuchsgegners und von Rechtsanwalt\nDr. C._____ handelte es sich dabei um die erste einlässliche Stellungnahme des\nGesuchsgegners zu den von den Schiedsrichtern vorgelegten Listen mit möglichen Obmann-Kandidaten (Gesuchsgegner: act. 14 S. 9 Rz. 22; Rechtsanwalt Dr.\nC._____: act. 13 S. 3). In den Akten findet sich denn auch keine frühere Stellung-\n- 14 -\n\nnahme des Gesuchsgegners. Aus Rz. 20 der Eingabe des Gesuchsgegners vom\n1. Juli 2013, worin ausgeführt wird, dass die Rechtsvertreter des Gesuchsgegners\nam 11. März 2013 noch keine abschliessende Stellungnahme zu den auf der ursprünglichen Liste enthaltenen Kandidaten abgegeben hätten (act. 14 S. 8 Rz.\n20), sowie aufgrund der Ausführung des Gesuchsgegners im Schreiben vom 15.\nMärz 2013, er habe die verbliebenen drei Kandidaten \"erneut\" auf ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit überprüft (vgl. act. 4/6 S. 4), kann nicht geschlossen\nwerden, der Gesuchsgegner habe bereits vor der Reduktion der Liste auf drei\nObmann-Kandidaten eine Stellungnahme abgegeben (vgl. dazu auch act. 14 S. 7\nf. Rz. 19, worin der Gesuchsgegner ausdrücklich ausführt, er habe sich bis zu\ndiesem Zeitpunkt [9. März 2013] noch nicht zu den neun vorgeschlagenen Kandidaten auf der Liste geäussert). Ein widersprüchliches Verhalten, wie es dem Gesuchsgegner von der Gesuchstellerin zumindest implizit unterstellt wird, ist damit\nnicht ersichtlich.\n\n"}