{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130004_2014-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130004-O5.pdf", "Checksum": "62628ccda482876ca29855f3bf51377b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:07:28", "Checksum": "390cda7a3d6b87d6f2884f2daa3573b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\ndie Parteischiedsrichter entschieden hätten, letztlich alle sechs Kandidaten, bezüglich deren sich die Gesuchstellerin ablehnend geäussert habe, von der ursprünglichen Kandidatenlisten zu streichen, entziehe sich der Kenntnis der Gesuchstellerin. Der Reduktion der Liste auf drei Kandidaten müsse eine diesbezügliche Einigung der Parteischiedsrichter vorausgegangen sein (act. 21 S. 7 Rz. 14\nf.). Rechtsanwalt Dr. C._____ habe keinen Anlass gehabt, von einer abweichenden Vereinbarung der Parteien auszugehen (act. 21 S. 7 Rz. 16 ff.). Die Gesuchstellerin sei nach wie vor der Überzeugung, dass der Gesuchsgegner bereits vor\nder Einigung der parteiernannten Schiedsrichter auf die verbliebenen drei Kandidaten Gelegenheit gehabt habe, zu den Obmann-Kandidaten Stellung zu nehmen\n(act. 21 Rz. 28). Der Gesuchsgegner gestehe in seiner Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch selber ein, dass er am 11. März 2013 bereits Gelegenheit zur\nStellungnahme gehabt habe. Ob diese Stellungnahme abschliessend war oder\nnicht, entziehe sich der Kenntnis der Gesuchstellerin (act. 21 S. 13 Rz. 30).\n\nII. Materielles\n\n1. Die Ablehnungsgründe richten sich vorliegend nach schweizerischem Recht,\nwobei aufgrund des internationalen Sachverhalts nicht die Bestimmungen in der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung, sondern jene in Art. 180 IPRG zur Anwendung gelangen (vgl. auch Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/ Volken [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage,\nZürich/Basel/Genf 2004, N 21 und 25 zu Art. 180 IPRG). Nach Art. 180 Abs. 2\nIPRG hat die einen Schiedsrichter ablehnende Partei die Ablehnung der anderen\nPartei unverzüglich, d.h. innert nützlicher Frist nach Entdeckung des Ablehnungsgrundes, mitzuteilen. Dieses Erfordernis hat die Gesuchstellerin erfüllt. Nachdem\nsie mit E-Mail vom 9. April 2013 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass die\nSchiedsrichter nicht in der Lage sind, einen Obmann zu ernennen, hat sie\nRechtsanwalt Dr. C._____ am 12. April 2013 abgelehnt (act. 4/12).\n\n2. Art. 180 Abs. 1 IPRG zählt verschiedene Gründe auf, welche zur Ablehnung\neines vorgeschlagenen Schiedsrichters führen. Nach Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG\n- 11 -\n\nkann ein Schiedsrichter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass\nzu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben. Dabei kann nicht nur\ndie fehlende Unabhängigkeit, sondern auch die fehlende Unparteilichkeit gerügt\nwerden (BGE 136 III 605 E. 3.3.1. = Pra 2011 Nr. 56 S. 390; Peter/Brunner, in:\nHonsell/Vogt/Schnyder/Berti [Hrsg.], Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 3. Auflage, Basel 2013, N 12 zu Art. 180 IPRG; Vischer, a.a.O., N 11 zu\nArt. 180 IPRG; je mit Hinweisen).\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind bei einem Schiedsrichter - sei\ndieser Obmann oder parteiernannter Schiedsrichter - die gleichen Anforderungen\nan seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit zu stellen wie bei einem staatlichen\nRichter. Zu beachten sind dabei aber auch die Eigenheiten des Schiedswesens,\nnämlich dass Schiedsrichter und insbesondere parteiernannte Schiedsrichter\ngrundsätzlich in einer engeren Beziehung zu den Parteien stehen als staatliche\nRichter (BGE 136 III 605 E. 3.2.1. und E. 3.3.1. = Pra 2011 Nr. 56 S. 387 und\nS. 390 f.; Peter/Brunner, a.a.O., N 11 zu Art. 180 IPRG mit Hinweisen). Ein parteiernannter Schiedsrichter darf im Rahmen des Schiedsverfahrens jedoch in keinem Fall zum Anwalt \"seiner\" Partei werden (BGE 136 III 605 E. 3.3.1 in fine =\nPra 2011 Nr. 56 S. 390 f.).\n\nEs ist in jedem Einzelfall konkret zu beurteilen, ob Umstände vorliegen, die Anlass\nzu berechtigten Zweifeln an der Unabhängigkeit eines Schiedsrichters geben.\nDamit ein Schiedsrichter abgelehnt werden kann, müssen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Tatsachen vorliegen, welche das Misstrauen objektiv\nbelegen. Ein solches Misstrauen darf nicht auf einem subjektiven Gefühl einer der\nParteien beruhen, sondern muss sich vielmehr auf konkrete Umstände stützen,\nwelche ihrerseits geeignet sind, bei einer normal empfindenden Person objektiv\nund vernünftigerweise Misstrauen gegen die schiedsrichterliche Unabhängigkeit\nhervorzurufen. Die subjektive Unabhängigkeit eines Schiedsrichters wird bis zum\nBeweis des Gegenteils vermutet (BGE 136 III 605 E. 3.2.1. = Pra 2011 Nr. 56\nS. 387; Peter/Brunner, a.a.O., N 13 und N 16a zu Art. 180 IPRG; Vischer, a.a.O.,\nN 13 zu Art. 180 IPRG; je mit Hinweisen). Blosse Verfahrensfehler oder eine falsche Entscheidung in der Sache vermögen für sich allein nicht den Anschein der\n- 12 -\n\nVoreingenommenheit zu begründen, ausser es liegen besonders krasse und wiederholte Irrtümer vor (Peter/Brunner, a.a.O., N 16 zu Art. 180 IPRG; Vischer,\na.a.O., N 11 zu Art. 180 IPRG).\n\n3. Die Gesuchstellerin stützt ihr Ablehnungsbegehren im Wesentlichen darauf\nab, dass ihrer Ansicht nach die Ernennung eines Obmannes letztlich nur gescheitert sei, weil Rechtsanwalt Dr. C._____ die Kontaktierung und damit die Ernennung der Obmann-Kandidaten von der vorgängigen \"Genehmigung\" durch den\nGesuchsgegner abhängig gemacht habe. Nach der Intervention des Gesuchsgegners habe sich Rechtsanwalt Dr. C._____ ausserstande gesehen, gegen den\nVorbehalt des Gesuchsgegners einen deutschen Rechtsanwalt als Obmann zu\nernennen. Rechtsanwalt Dr. C._____ habe sich in der Folge geweigert, die Bemühungen zur Ernennung eines Obmannes fortzusetzen und gemeinsam mit\nRechtsanwalt lic. iur. G._____ die möglichen Kandidaten anzufragen oder nach\nweiteren Obmann-Kandidaten zu suchen (act. 1 S. 10 Rz. 23). Aufgrund der Akten lässt sich diese Interpretation der Geschehnisse nicht aufrechterhalten:\n\n"}