{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130004_2014-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130004-O5.pdf", "Checksum": "62628ccda482876ca29855f3bf51377b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:07:28", "Checksum": "390cda7a3d6b87d6f2884f2daa3573b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nkünfte einzuholen. Üblicherweise hätten sich die Schiedsrichter entsprechend allgemeiner Praxis bemüht, den Parteien nach Ablehnung aller neun Kandidaten\nweitere Namen zur Ernennung vorzuschlagen. Allerdings habe sich im Verlauf\ndes Monats März zwischen den Parteien der Dissens über die Auslegung der\nSchiedsklausel, insbesondere was die massgebenden Kriterien zur Ernennung\nder Person des Obmanns betreffe, sehr zugespitzt. Daher habe er den Parteivertretern am 9. April 2013 mitgeteilt, dass die Schiedsrichter sich angesichts dieser\nUmstände nicht in der Lage sähen, einen Obmann zu ernennen. Rechtsanwalt lic.\niur. G._____ habe den Inhalt dieser E-Mail gleichentags bestätigt. Die Parteischiedsrichter hätten in der Überzeugung gehandelt, der Vereinbarung der Parteien nachzukommen. Es wäre daher für sie nicht denkbar gewesen, sich über die\nAblehnung der Parteien hinwegsetzend einen der Kandidaten als Obmann zu ernennen. Auch die Gesuchstellerin gehe davon aus, dass ein Ablehnungsrecht der\nParteien bestanden habe, habe sie selbst doch sechs der neun vorgeschlagenen\nKandidaten abgelehnt. Er betrachte deshalb seine bisherige Tätigkeit als unabhängiges und unparteiisches Handeln (act. 13).\n\n3. Der Gesuchsgegner schloss sich in seiner Stellungnahme den Ausführungen von Rechtsanwalt Dr. C._____ an (act. 14 S. 3 Rz. 2). Ergänzend liess er\nausführen, im Rahmen eines Telefonates hätten sich die Parteivertreter am\n8. Februar 2013 darauf geeinigt, dass die Schiedsrichter nach Rücksprache mit\nder jeweiligen Partei eine Liste möglicher Vorsitzender erstellen und den Parteien\nvorlegen sollten (act. 14 S. 5 f. Rz. 11). Um diesem Prozess genügend Zeit einzuräumen, hätten die Parteien die Frist zur Bestellung des Obmannes um einen\nMonat verlängert (act. 14 S. 6 Rz. 12). Nach Zustellung der Liste habe die Gesuchstellerin sechs der neun vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt, was von\nden beiden Schiedsrichtern ohne Weiteres akzeptiert worden sei (act. 14 S. 7\nRz. 17 f.). Rechtsanwalt Dr. C._____ habe die Rechtsvertreter des Gesuchsgegners am 9. März 2013 telefonisch darüber informiert, dass sechs Kandidaten von\nder Gesuchstellerin nicht akzeptiert würden und dass die Gesuchstellerin nur einen Obmann akzeptieren werde, welcher die Befähigung zum deutschen Richteramt habe. Die Vertreter des Gesuchsgegners hätten sich bis zu diesem Zeitpunkt\nnoch nicht zu den neun vorgeschlagenen Kandidaten geäussert (act. 14 S. 7 f.\n-9-\n\nRz. 19). Am 11. März 2013 habe Rechtsanwalt Dr. C._____ den Rechtsvertretern\ndes Gesuchsgegners ausrichten lassen, die Liste bestehe noch aus drei Kandidaten. Auch zu diesem Zeitpunkt hätten die Vertreter des Gesuchsgegners noch\nkeine abschliessende Stellungnahme zu den auf der ursprünglichen Liste enthaltenen Kandidaten abgegeben (act. 14 S. 8 Rz. 20). Mit Eingabe vom 15. März\n2013 habe der Gesuchsgegner erstmals einlässlich Stellung zu den von den\nSchiedsrichtern vorgelegten Listen genommen (act. 14 S. 9 Rz. 22). Mit der Ablehnung von sechs der neun auf der Liste figurierenden Kandidaten und mit der\nMitteilung, es komme als Obmann nur eine Person in Frage, welche die Befähigung zum deutschen Richteramt habe, habe die Gesuchstellerin ihrerseits versucht, in sehr erheblichem Mass Einfluss auf die Ernennung des Obmannes zu\nnehmen. Mit E-Mails vom 9. April 2013 hätten beide von den Parteien ernannten\nSchiedsrichter - nicht nur der von der Gesuchstellerin abgelehnte Rechtsanwalt\nDr. C._____ - erklärt, sich angesichts der gegebenen Umstände nicht in der Lage\nzu sehen, einen Obmann zu ernennen (act. 14 S. 10 Rz. 25 f.). Es könne keine\nRede davon sein, dass nur Rechtsanwalt Dr. C._____ nur dem Gesuchsgegner\nein \"Veto-Recht\" bei der Auswahl des Obmannes eingeräumt habe. Beide\nSchiedsrichter hätten sich gegenüber beiden Parteien gleich verhalten. Eine Parteilichkeit des einen oder anderen Schiedsrichters gegenüber der einen oder anderen Partei sei nicht zu erkennen (act. 14 S. 13 Rz. 39).\n\n4. In ihrer Stellungnahme vom 16. September 2013 liess die Gesuchstellerin\nschliesslich ausführen, der Gesuchsgegner und Rechtsanwalt Dr. C._____ beriefen sich zur Rechtfertigung ihres Vorgehens auf eine angebliche Vereinbarung\nzum Vorgehen bei der Ernennung des Obmanns, welche die Parteien anlässlich\neiner Telefonkonferenz vom 8. Februar 2013 getroffen haben sollen (act. 21 S. 3\nRz. 3). Eine solche Vereinbarung, welche gegebenenfalls der von der Gesuchstellerin gestellten Grundsatzfrage vorgehen würde, existiere jedoch nicht (act. 21\nS. 3 Rz. 4 und S. 4 f. Rz. 8 ff.). Sodann habe die Gesuchstellerin gegenüber dem\nvon ihr ernannten Schiedsrichter nie ein Veto-Recht hinsichtlich der Person des\nObmannes beansprucht. Sie habe sich lediglich im Rahmen der Konsultation\ndurch den von ihr ernannten Parteischiedsrichter zu den ihr mitgeteilten Kandidaten geäussert (act. 21 S. 3 Rz. 4 und S. 6 Rz 12 f.). Aus welchen Gründen sich\n- 10 -\n\n"}