{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130004_2014-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130004-O5.pdf", "Checksum": "62628ccda482876ca29855f3bf51377b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:07:28", "Checksum": "390cda7a3d6b87d6f2884f2daa3573b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n1. Die Gesuchstellerin liess zur Begründung ihres Gesuches im Wesentlichen\nausführen, es gehe vorliegend um eine höchst relevante Grundsatzfrage, nämlich\nob parteiernannte Schiedsrichter die Wahl des Obmannes von der Zustimmung\nder sie ernennenden Partei abhängig machen dürften, wenn die Schiedsklausel\ndie Ernennung des Obmanns durch die parteiernannten Schiedsrichter vorsehe\n(act. 1 S. 3 Rz. 1). Vorliegend hätten die Parteien in § 3 Ziff. 2 Satz 1 der\nSchiedsvereinbarung festgehalten, dass die parteiernannten Schiedsrichter den\nObmann zu wählen hätten. Die Parteien hätten nicht vereinbart, sich auf einen\nObmann zu einigen, und sie hätten die Ernennung des Obmannes auch nicht von\neinem Genehmigungsvorbehalt abhängig gemacht (act. 1 S. 14). Nach gängiger\nund nicht zu beanstandender Praxis könne der Parteischiedsrichter vor der Wahl\ndes Obmannes bezüglich der zur Auswahl stehenden Kandidaten die Meinung\nder Partei einholen, die ihn ernannt habe. Es gebe jedoch weder eine Verpflichtung des Parteischiedsrichters, sich über die potentiellen Kandidaten für das Amt\ndes Obmanns mit \"seiner\" Partei zu besprechen, noch sei er an allfällige Vorgaben der Partei gebunden. Wo nach Parteivereinbarung die zwei parteiernannten\nSchiedsrichter den Obmann ernennen sollten, gebiete es die erforderliche Unabhängigkeit der Schiedsrichter gegenüber beiden Parteien, dass die Parteischiedsrichter sich untereinander einigten, ohne die Einwände der Parteien berücksichtigen zu müssen. Ein Veto-Recht oder die Instruktion einer Partei würde nicht nur\nder Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Parteischiedsrichters widersprechen,\nsondern auch die Bildung des Schiedsgerichts wesentlich behindern (act. 1\nS. 15). Es sei erstellt, dass sich die beiden Parteischiedsrichter zunächst auf neun\nmögliche Obmänner geeinigt hätten und dass sie die Auswahl in einer zweiten\nRunde - nachdem die Parteien Gelegenheit gehabt hätten, sich zur ersten Auswahl zu äussern - auf drei Obmann-Kandidaten reduziert hätten (act. 1 S. 16). Es\nhabe somit keine Patt-Situation vorgelegen: Die parteiernannten Schiedsrichter\n-7-\n\nseien ohne Weiteres in der Lage gewesen, sich auf mögliche Obmann-\nKandidaten zu einigen. Die Ernennung eines Obmannes sei letztlich nur gescheitert, weil Rechtsanwalt Dr. C._____ die Kontaktierung und damit die Ernennung\nder Obmann-Kandidaten eingestandenermassen von der vorgängigen \"Genehmigung\" des Kandidaten durch den Gesuchsgegner abhängig gemacht habe. Erst\nnach der Intervention des Gesuchsgegners habe sich Rechtsanwalt Dr. C._____\nausserstande gesehen, gegen den Vorbehalt des Gesuchsgegners einen deutschen Rechtsanwalt als Obmann zu ernennen. Deshalb habe sich Rechtsanwalt\nDr. C._____ in der Folge geweigert, die Bemühungen zur Ernennung eines Obmannes fortzusetzen und gemeinsam mit Rechtsanwalt lic. iur. G._____ die möglichen Kandidaten betreffend ihre Verfügbarkeit anzufragen oder aber mit Rechtsanwalt lic. iur. G._____ nach weiteren Obmann-Kandidaten zu suchen. Dieses\nVorgehen gehe weit über die übliche Konsultation der Parteien hinaus und sei mit\neiner selbständigen, unabhängigen und unparteilichen Ausübung des Schiedsrichteramtes nicht vereinbar. Indem Rechtsanwalt Dr. C._____ dem Gesuchsgegner ein Veto-Recht eingeräumt habe, obwohl die Ernennung des Obmannes gemäss klarem Wortlaut der Schiedsklausel Aufgabe der parteiernannten Schiedsrichte sei, habe er objektiv den Anschein der Befangenheit erweckt (act. 1 S. 17).\n\n2. Der abgelehnte Schiedsrichter Rechtsanwalt Dr. C._____ erklärte in seiner\nStellungnahme vom 24. Juni 2013, Ende Februar/Anfang März 2013 sei den Parteien eine Liste von neun möglichen Kandidaten zugestellt worden. In der Folge\nhabe die Gesuchstellerin insgesamt sechs Kandidaten abgelehnt. Damit habe\nsich die ursprüngliche Liste auf drei Kandidaten reduziert. Diese Liste habe den\nParteien zu Beginn der zweiten Märzwoche vorgelegen. Daraufhin habe sich der\nGesuchsgegner mit Schreiben vom 15. März 2013 geäussert und die drei verbliebenen Kandidaten abgelehnt. Soweit ersichtlich scheine die Gesuchstellerin der\nAnsicht zu sein, dass ihre Anfang März erfolgte Ablehnung rechtzeitig, die Ablehnung durch den Gesuchsgegner Mitte März 2013 als verspätet zu gelten habe. In\neinem Ernennungsverfahren gebe es vor Ablauf der den Schiedsrichtern eingeräumten Zeit keine bestimmten Fristen, innerhalb welcher eine Partei ihre Stellungnahme zu einer Shortlist abzugeben hätte. Zudem benötige eine Partei auch\nZeit, um über mögliche Interessenkonflikte von ausländischen Kandidaten Aus-\n-8-\n\n"}