{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130004_2014-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130004-O5.pdf", "Checksum": "62628ccda482876ca29855f3bf51377b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:07:28", "Checksum": "390cda7a3d6b87d6f2884f2daa3573b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\n \"1. Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem\nObmann. Jede Partei ernennt einen Schiedsrichter. Die Benennung hat spätestens innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen,\nnachdem die eine Partei unter Darlegung ihres Anspruchs der\nGegenpartei schriftlich von der Ernennung ihres Schiedsrichters\nKenntnis gegeben und die Gegenpartei zur Bestellung ihres\nSchiedsrichters aufgefordert hat. Kommt die Gegenpartei dieser\nAufforderung nicht innerhalb dieser Frist nach, so ist auf Antrag\nder anderen Partei der Schiedsrichter durch den jeweiligen Präsidenten des Appellationsgerichts in Zürich zu ernennen.\n2. Beide Schiedsrichter haben innerhalb von vier Wochen nach der\nErnennung des letzten von ihnen einen Obmann zu wählen. Können sich die Schiedsrichter innerhalb dieser Frist über die Person\ndes Obmanns nicht einigen, so ist er auf Antrag eines der beiden\nSchiedsrichter oder einer der beiden Parteien von dem jeweiligen\nPräsidenten des Appellationsgerichts in Zürich zu ernennen.\n3. Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, der Obmann muss Rechtsanwalt oder Richter sein. Der Obmann soll über besondere Erfahrungen im Handels- und Wirtschaftsrecht verfügen.\"\n\n2. Soweit ersichtlich, ist der nachfolgende Sachverhalt unbestritten und zudem\ndurch entsprechende Dokumente belegt:\n-5-\n\n2.1. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 leitete der Gesuchsgegner ein\nSchiedsverfahren ein und nominierte Rechtsanwalt Dr. C._____ als Schiedsrichter (act. 4/3). Am 18. Januar 2013 erstattete die Gesuchstellerin innert einvernehmlich erstreckter Frist ihre Antwort auf die Einleitungsanzeige vom\n18. Dezember 2012 und ernannte Rechtsanwalt lic. iur. G._____ zum Schiedsrichter (act. 4/4).\n\n2.2. Am 8. Februar 2013 fand ein Telefonat zwischen den Parteivertretern statt.\nWas genau anlässlich dieses Telefonates besprochen wurde, ist umstritten (Gesuchstellerin: act. 21 S. 4 f. Rz. 8 ff.; Gesuchsgegner: act. 14 S. 5 f. Rz. 11 ff.). Mit\nSchreiben vom 14. bzw. 15. Februar 2013 erstreckten die Parteien die Frist zur\nBestellung des Obmannes um vier Wochen (act. 17/2-3). In der Folge einigten\nsich die beiden Parteischiedsrichter auf eine Auswahl von neun Obmann-\nKandidaten. Anfang März 2013 erhielten beide Parteien Gelegenheit, sich zu diesen Kandidaten zu äussern. Daraufhin lehnte die Gesuchstellerin sechs der vorgeschlagenen Kandidaten ab (Gesuchstellerin: act. 4/7 S. 2 Rz. 2; Gesuchsgegner: act. 14 S. 6 Rz. 13 und S. 7 f. Rz 16 f.; Rechtsanwalt Dr. C._____ : act. 4/14\nS. 1, act. 4/16 S. 1 und act. 13 S. 2). In der Folge reduzierten die parteiernannten\nSchiedsrichter die Auswahl auf drei Obmann-Kandidaten und teilten diese Namen\nden Parteien am 11. März 2013 mit (Gesuchstellerin: act. 4/7 S. 2 Rz. 2; Gesuchsgegner: act. 14 S. 7 Rz. 19 f.; Rechtsanwalt Dr. C._____ : act. 4/14 S. 1,\nact. 4/16 S. 1 und act. 13 S. 3). Mit Schreiben vom 15. März 2013 lehnte der Gesuchsgegner die noch übrigen drei Kandidaten ab (act. 4/6). Diesem Schreiben\nsowie der darauffolgenden Korrespondenz der Parteien lässt sich entnehmen,\ndass zwischen den Parteien Uneinigkeit über die Auslegung der in der Schiedsklausel vorgesehenen Anforderungen, welche der Obmann erfüllen muss, besteht\n(vgl. act. 4/6 S. 2 ff.; act. 4/7 S. 3 Rz. 4 ff.; act. 4/8, act. 4/9 und act. 4/10).\n\n2.3. Die einvernehmlich erstreckte Frist zur Ernennung des Obmannes verstrich\nam 28. März 2013 (Gesuchstellerin: act. 1 S. 10 Rz. 22; Gesuchsgegner: act. 4/9\nS. 1). Am 9. April 2013 teilten die beiden Parteischiedsrichter den Parteien per E-\nMail mit, dass sie sich angesichts der gegebenen Umstände nicht in der Lage sähen, einen Obmann zu ernennen (act. 4/11). Mit Schreiben vom 12. April 2013\n-6-\n\nlehnte die Gesuchstellerin Rechtsanwalt Dr. C._____ als Schiedsrichter wegen\nZweifeln an seiner Unabhängigkeit ab (act. 4/12).\n\nIV. Standpunkte der Parteien\n\n"}