{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2014-01-17", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130004_2014-01-17.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130004-O5.pdf", "Checksum": "62628ccda482876ca29855f3bf51377b"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130004"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ablehnung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:07:28", "Checksum": "390cda7a3d6b87d6f2884f2daa3573b8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 17.01.2014 PG130004\nRegeste:\nAblehnung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG130004-O/U\n\nMitwirkend: Der Obergerichtsvizepräsident lic. iur. M. Burger, Oberrichter lic. iur.\nP. Helm und Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Gürber\n\nBeschluss vom 17. Januar 2014\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ und/oder\nRechtsanwältin X2._____ und/oder Rechtsanwalt lic. iur. X3._____\n\ngegen\n\nB._____,\nGesuchsgegner\n\nvertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____ ,\nRechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ und Rechtsanwalt lic. iur. Y3._____\n\nbetreffend Ablehnung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\n1. Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 liess die A._____ AG (nachfolgend: Gesuchstellerin) durch ihre Rechtsvertreter beim Obergericht des Kantons Zürich ein Gesuch um Ablehnung eines Schiedsrichters einreichen betreffend ein zwischen ihr\nund B._____ (nachfolgend: Gesuchsgegner), hängiges Schiedsverfahren. Die\nGesuchstellerin liess dabei folgende Anträge stellen (act. 1 S. 2):\n\n\"1. Es sei festzustellen, dass RA Dr. C._____ zu Recht von der Gesuchstellerin als Schiedsrichter abgelehnt wurde, und RA Dr.\nC._____ sei anzuweisen, in den Ausstand zu treten.\n2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.\"\n\n2. Mit Verfügung vom 24. Mai 2013 wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO in der Höhe von Fr. 12'000.- zu leisten\n(act. 7). Dieser ist bei der Obergerichtskasse fristgerecht eingegangen (act. 11).\nIn der Folge wurde dem Gesuchsgegner und dem abgelehnten Schiedsrichter\nRechtsanwalt Dr. C._____ mit Verfügung vom 7. Juni 2013 Frist angesetzt, um\nzum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 12). Innert Frist ging eine Stellungnahmen\ndes abgelehnten Schiedsrichters Rechtsanwalt Dr. C._____ ein, worin er ausführte, sich nicht befangen zu fühlen (act. 13). Auch der Gesuchsgegner liess innert\nFrist eine Stellungnahme einreichen und folgende Anträge stellen (act. 14 S. 2):\n\n\"1. Das Gesuch sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchstellerin.\n-3-\n\n3. Auf entsprechende Fristansetzung hin (act. 18) reichte innert erstreckter\nFrist die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. September 2013 eine Stellungnahme zu den Akten, in welcher sie an ihren Anträgen festhalten liess (act. 21).\n\nII. Prozessuales\n\n1. Gemäss Art. 176 Abs. 1 des als lex fori massgebenden Bundesgesetzes\nüber das internationale Privatrecht (IPRG) gelten die Bestimmungen des\n12. Kapitels des IPRG über die internationale Schiedsgerichtsbarkeit für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, wenn beim Abschluss der Schiedsvereinbarung\nwenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in\nder Schweiz hatte. Die Anwendbarkeit des 12. Kapitels kann durch die Parteien\nschriftlich ausgeschlossen werden (Art. 176 Abs. 2 IPRG). Nach Art. 180 Abs. 3\nIPRG entscheidet über die Ablehnung eines Schiedsrichters bei fehlender Regelung durch die Parteien der Richter am Sitz des Schiedsgerichts endgültig.\n\n2. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Konsortialvertrages vom 7. Dezember\n1995 hatte die D._____ Aktiengesellschaft, die Rechtsvorgängerin der heutigen\nGesuchstellerin, ihren Sitz in E._____ /Deutschland (act. 4/1 S. 1), weshalb für die\nSchiedsstreitigkeit die Bestimmungen des IPRG zur Anwendung gelangen. Aus\nZiff. 4 des erwähnten Konsortialvertrages geht hervor, dass über allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag ein Schiedsgericht entscheiden solle, für welches die\nSchiedsvereinbarung gelte, die dem Kaufvertrag als Anlage 3 beigefügt sei\n(act. 4/1 S. 2). Nach dieser Schiedsvereinbarung besteht das Schiedsgericht aus\nzwei Schiedsrichtern und einem Obmann, wobei die beiden Parteien je einen\nSchiedsrichter ernennen und diese beiden Schiedsrichter innert vier Wochen seit\nihrer Ernennung den Obmann wählen (act. 6/Anlage 3 S. 2 § 3 Ziff. 1). Der Sitz\ndes Schiedsgerichts befindet sich in Zürich und das Verfahren richtet sich nach\nden Bestimmungen \"der schweizerischen Zivilprozessordnung\" (act. 6/Anlage 3\nS. 3 §§ 4 und 5). Die Schiedsklausel ist den Anforderungen in Art. 177 und\nArt. 178 Abs. 1 IPRG entsprechend gültig vereinbart worden. Demzufolge ist in\nAnwendung von Art. 180 Abs. 3 IPRG für die Behandlung des Ablehnungsbegehrens mangels entsprechender Regelung durch die Parteien der Richter am Sitz\n-4-\n\ndes Schiedsgerichts in Zürich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit ergibt sich\nsodann aus Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO analog i.V.m. § 46 GOG und liegt beim\nObergericht des Kantons Zürich.\n\nIII. Sachverhalt\n\n1. Dem vorliegenden Ablehnungsverfahren liegt eine Rechtsstreitigkeit zwischen der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner im Zusammenhang mit einem am 7. Dezember 1995 zwischen den Parteien abgeschlossenen Konsortialvertrag zugrunde (act. 4/1). Dieser verweist in seiner Ziff. 4 auf die Schiedsgerichtsvereinbarung gemäss Anlage 3 zum gleichentags zwischen den Parteien\nabgeschlossenen Vertrag über Verkauf und Übertragung von Aktien der F._____\nAG (act. 4/1 S. 2). § 3 dieser Schiedsvereinbarung lautet wie folgt (act. 6/Anlage 3\n§ 2 S. 2 f.):\n\n"}