4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige Parteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird das Schiedsgericht zu befinden haben. 5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchstellerin, − den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der Gesuchsgegnerin, − Dr. D._____, E._____ AG, … [Adresse], als Einzelschiedsrichter, − die Obergerichtskasse. -7- Zürich, 25. Juli 2013