4. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. iur. D._____, E._____ AG, bereit, das Amt des Einzelschiedsrichters in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 20). Dr. iur. D._____ ist damit als Einzelschiedsrichter für das von †Dr. C._____ (bis zu seinem Tod) zwischen den Parteien als Einzelschiedsrichter geführte Schiedsverfahren betreffend -5- Verletzung des Vertrags Nr. … (Breach of Contract) vom 6. März 2008 zu ernennen. III.