3. Die Parteien sind sich über die Anforderungen an die Person des Schiedsrichters im Wesentlichen einig; insbesondere stimmen sie überein, dass der Schiedsrichter nebst einer Geschäftsniederlassung in Zürich und Sprachkenntnissen in Englisch, Erfahrungen im Wiener Kaufrecht und allgemein in internationalen Handelsstreitigkeiten sowie mit Embargo- Bestimmungen aufweisen soll (act. 2 Rz 28 f., act. 12 Rz 15 f.).