362 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Ernennung eines Schiedsrichters durch das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei setzt damit voraus, dass sich die Parteien nicht auf eine Person haben einigen können. Erst gestützt auf diesen Nachweis obliegt die Bestellung des Schiedsrichters dem staatlichen Gericht. Da sich die Parteien vorliegend nach der Aufhebung der Sistierung unbestrittenermassen nicht über die Person eines Einzelschiedsrichters haben einigen können (act. 5/5-10), ist der Einzelschiedsrichter durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu bestellen.