{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-07-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130003_2013-07-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130003-O6.pdf", "Checksum": "20f0cbc98bec6a146861e537a2ccce8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.07.2013 PG130003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung/Ersetzung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:17:46", "Checksum": "a57fca4ad16eb5078fd10f3c9a13cc34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.07.2013 PG130003\nRegeste:\nErnennung/Ersetzung eines Schiedsrichters\n\n2. Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 362 ZPO regelt die Ernennung von\nSchiedsrichtern durch das staatliche Gericht. Dieser Bestimmung zufolge\nnimmt das nach Art. 356 Absatz 2 ZPO zuständige staatliche Gericht auf\nAntrag einer Partei die Ernennung eines Schiedsrichters vor, wenn die\nSchiedsvereinbarung keine andere Stelle für die Ernennung vorsieht oder\ndiese die Mitglieder nicht innert angemessener Frist ernennt und die\nParteien sich über die Ernennung des Einzelschiedsrichters oder des\nPräsidenten nicht einigen (Art. 362 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Ernennung eines\nSchiedsrichters durch das staatliche Gericht auf Antrag einer Partei setzt\ndamit voraus, dass sich die Parteien nicht auf eine Person haben einigen\nkönnen. Erst gestützt auf diesen Nachweis obliegt die Bestellung des\nSchiedsrichters dem staatlichen Gericht. Da sich die Parteien vorliegend\nnach der Aufhebung der Sistierung unbestrittenermassen nicht über die\nPerson eines Einzelschiedsrichters haben einigen können (act. 5/5-10), ist\nder Einzelschiedsrichter durch den staatlichen Richter (Juge d'appui) zu\nbestellen.\n\n3. Die Parteien sind sich über die Anforderungen an die Person des\nSchiedsrichters im Wesentlichen einig; insbesondere stimmen sie überein,\ndass der Schiedsrichter nebst einer Geschäftsniederlassung in Zürich und\nSprachkenntnissen in Englisch, Erfahrungen im Wiener Kaufrecht und\nallgemein in internationalen Handelsstreitigkeiten sowie mit Embargo-\nBestimmungen aufweisen soll (act. 2 Rz 28 f., act. 12 Rz 15 f.).\n\n4. Auf entsprechende Anfrage hin erklärte sich Dr. iur. D._____, E._____ AG,\nbereit, das Amt des Einzelschiedsrichters in der vorliegenden Angelegenheit\nzu übernehmen. Er hat keine näheren Beziehungen bzw. Interessenkonflikte\nzu einer der Prozessparteien (vgl. act. 20). Dr. iur. D._____ ist damit als\nEinzelschiedsrichter für das von †Dr. C._____ (bis zu seinem Tod) zwischen\nden Parteien als Einzelschiedsrichter geführte Schiedsverfahren betreffend\n-5-\n\nVerletzung des Vertrags Nr. … (Breach of Contract) vom 6. März 2008 zu\nernennen.\n\nIII.\n\n1.1. In Anwendung von § 13 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf\nFr. 6'000.- festzusetzen und gemäss Art. 179 IPRG i.V.m. Art. 111 Abs. 1\nZPO mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von\nFr. 8'000.- zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist der Kostenvorschuss der\nGesuchstellerin zurückzuerstatten.\n\n1.2. Die beim Obergericht entstandenen Kosten werden praxisgemäss von der\nGesuchstellerin mit dem Hinweis bezogen, dass im Schiedsverfahren über\nderen endgültige Tragung zu entscheiden sein wird. Ebenso wird das\nSchiedsgericht über die Höhe einer allfälligen Parteientschädigung für das\nvorliegende Ernennungsverfahren zu befinden haben.\n\n2. Das gemäss Art. 179 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 ZPO für die Ernennung\nzuständige staatliche Gericht ist einzige kantonale Instanz i.S.v. Art. 75\nAbs. 2 lit. a BGG. Ein positiver Ernennungsentscheid eines staatlichen\nGerichts stellt keinen Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG und auch keinen Vorund Zwischenentscheid i.S.v. Art. 92 f. BGG dar, da er keinen nicht wieder\ngutzumachenden Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken\nvermag. Entsprechend ist ein positiver Ernennungsentscheid nicht\nanfechtbar (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 43) bzw. erst zusammen mit\ndem später ergehenden Schiedsspruch (ZK-IPRG-Vischer in: Girsberger/Heini/Keller/Kren Kostkiewicz/Siehr/Vischer/Volken [Hrsg.], 2. Auflage,\nZürich/Basel/Genf 2004, Art. 179 N 22; Dasser in: Oberhammer [Hrsg.],\nKurzkommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2010, N 11 zu\nArt. 362).\n-6-\n\nEs wird beschlossen:\n\n1. In Gutheissung des Gesuches der Gesuchstellerin wird Dr. D._____ als\nEinzelschiedsrichter für das zwischen den Parteien hängige\nSchiedsverfahren betreffend Verletzung des Kaufvertrags Nr. … vom\n6. März 2008 ernannt.\n\n2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 6'000.- festgesetzt und mit dem von der\nGesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag\nwird der Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zurückerstattet.\n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden einstweilen von der Gesuchstellerin\nbezogen; über deren definitive Tragung wird das Schiedsgericht zu\nentscheiden haben.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen; über eine allfällige\nParteientschädigung für das Ernennungsverfahren sowie deren Höhe wird\ndas Schiedsgericht zu befinden haben.\n\n5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:\n− die Vertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und zuhanden der\nGesuchstellerin,\n− den Vertreter der Gesuchsgegnerin, zweifach, für sich und zuhanden der\nGesuchsgegnerin,\n− Dr. D._____, E._____ AG, … [Adresse], als Einzelschiedsrichter,\n− die Obergerichtskasse.\n-7-\n\nZürich, 25. Juli 2013\n\n__________________________________\nOBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH\nDie Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. A. Leu\n\nversandt am:\n"}