{"Signatur": "ZH_OG_004", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2013-07-25", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_004_PG130003_2013-07-25.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/PG130003-O6.pdf", "Checksum": "20f0cbc98bec6a146861e537a2ccce8c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["PG130003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.07.2013 PG130003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Verwaltungskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Verwaltungskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ernennung/Ersetzung eines Schiedsrichters"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:17:46", "Checksum": "a57fca4ad16eb5078fd10f3c9a13cc34", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Verwaltungskommission 25.07.2013 PG130003\nRegeste:\nErnennung/Ersetzung eines Schiedsrichters\n\nObergericht des Kantons Zürich\nVerwaltungskommission\n\nGeschäfts-Nr.: PG130003-O/U\n\nMitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin Dr. D. Scherrer\nund Oberrichter lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin\nlic. iur. A. Leu\n\nBeschluss vom 25. Juli 2013\n\nin Sachen\n\nA._____ Gesellschaft mbH,\nGesuchstellerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ und/oder\nRechtsanwalt lic. iur. X1._____\n\ngegen\n\nB._____ GmbH,\nGesuchsgegnerin\n\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____\n\nbetreffend Ernennung/Ersetzung eines Schiedsrichters\n-2-\n\nErwägungen:\n\nI.\n\n1. Am 6. März 2008 schlossen die A._____ Gesellschaft m.b.H. als Käuferin\n(nachfolgend: Gesuchstellerin) und die B._____ GmbH (nachfolgend:\nGesuchsgegnerin) als Verkäuferin einen Kaufvertrag über 10 Tonnen sog.\nIPE steel beams und vereinbarten dabei unter der Überschrift \"Arbitration\"\nfolgende Klausel:\n\n\"In the unlikely event that a dispute arises in interpretation or implementation\nof this contract, which cannot be settled through amicable negotiations, the\nparties shall bring such matter to competent arbitration in Switzerland, and\nSwiss law will govern over the said arbitration. […]\"\n\nVon Hand wurde die Klausel dahingehend ergänzt, dass es sich um\n\"competent arbitration in 'Zürich', Switzerland\", handle (act. 5/1).\n\n2. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten betreffend\ndie Qualität der gelieferten Stahlträger, weshalb die Gesuchstellerin am\n1. Juni 2011 das Schiedsverfahren einleitete. Dieses wurde von †Dr.\nC._____ als Einzelschiedsrichter geführt (act. 5/2). Nach der Sistierung des\nVerfahrens kündigte die Gesuchstellerin am 29. Januar 2013 diese auf und\ngelangte an die Gesuchsgegnerin, um sich aufgrund des Ablebens von †Dr.\nC._____ auf einen neuen Schiedsrichter zu einigen (act. 5/5), was jedoch\nnicht gelang. Die Gesuchstellerin gelangte daher mit Eingabe vom 22. April\n2013 mit folgendem Antrag ans Obergericht des Kantons Zürich (act. 2):\n\n\"Es sei für das zwischen den Parteien anhängige ad hoc\nSchiedsverfahren mit Sitz in Zürich ein neuer Einzelschiedsrichter zu\nernennen;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Antragsgegnerin.\"\n\n3. Mit Verfügung vom 6. Mai 2013 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung\neines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.- angesetzt (act. 7). Nach dessen\n-3-\n\nEingang (act. 10) wurde die Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 21. Mai\n2013 aufgefordert, innert angesetzter Frist allfällige Einwendungen gegen\ndie Pflicht zur Bildung eines Einzelschiedsgerichts zu erheben, unter der\nAndrohung, dass ansonsten Anerkennung dieser Pflicht angenommen\nwürde (act. 11). Am 12. Juni 2013 liess die Gesuchsgegnerin durch ihren\nRechtsvertreter folgenden Antrag stellen (act. 12):\n\n\"Es sei für das zwischen den Parteien anhängige ad hoc\nSchiedsgerichtsverfahren mit Sitz in Zürich ein neuer\nEinzelschiedsrichter zu ernennen, der mit den Bestimmungen des\nEmbargos, welches die Schweiz und die Europäische Union\ngegenüber dem Iran erlassen haben oder mit vergleichbaren\nEmbargomassnahmen vertraut ist und der über einschlägige\nErfahrungen mit den Implikationen der Embargovorschriften auf\nSchiedsgerichtsverfahren hat, an welchen auf Kläger- bzw.\nBeklagtenseite eine direkt oder indirekt vom iranischen Staat (oder von\neinem anderen Staat, der internationalen Embargomassnahmen\nunterliegt) beherrschte Partei beteiligt ist;\nunter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der\nGesuchstellerin.\"\n\n4. Mit Verfügung vom 28. Juni 2013 wurde die Eingabe der Gesuchsgegnerin\nvom 12. Juni 2013 der Gesuchstellerin zur Kenntnisnahme zugestellt\n(act. 15). Diese reichte am 4. Juli 2013 eine weitere Eingabe ins Recht\n(act. 16), welche der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 5. Juli 2013\n(act. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.\n\nII.\n\n1. Örtlich zuständig für die Ernennung bzw. Ersetzung von Schiedsrichtern ist\nnach Art. 179 Abs. 2 IPRG i.V.m. Art. 356 Abs. 2 lit. a ZPO das staatliche\nGericht am Sitz des Schiedsgerichts (BSK ZPO-Habegger, Art. 362 N 18),\nvorliegend somit das staatliche Gericht im Kanton Zürich (vgl. act. 5/1 S. 6,\nact. 2 S. 4, act. 12 S. 2). Sachlich zuständig ist sodann gemäss § 46 GOG\ni.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts\n-4-\n\nvom 3. November 2010 (LS 212.51) die Verwaltungskommission des\nObergerichts des Kantons Zürich.\n\n"}