5. Auf entsprechende Anfrage hin hat sich Oberrichter Dr. F._____ bereit erklärt, das Amt des Obmanns in der vorliegenden Angelegenheit zu übernehmen. Er erfüllt die soeben in Ziff. 4.7. dargelegten Voraussetzungen, ist Oberrichter Dr. F._____ doch seit Jahren als Richter am Handelsgericht des Kantons Zürich tätig. Im Weiteren hat Oberrichter Dr. F._____ keine näheren Beziehungen zu einer der Prozessparteien (vgl. act. 18). Oberrichter Dr. F._____ ist damit als Obmann einzusetzen. IV.