4.7. Zusammenfassend ist aufgrund einer Auslegung der Schiedsklausel davon auszugehen, dass der zu ernennende Obmann als Anwalt oder Richter tätig sein und über besondere Erfahrungen im Handels- und Wirtschaftsrecht verfügen muss. Nicht erforderlich ist jedoch, dass er über die "Befähigung zum Richteramt" im Sinne des deutschen Rechts verfügt.