4.6.3. Gegen die Auslegung der Gesuchsgegnerin spricht schliesslich auch die Tatsache, dass die Parteien den Präsidenten des Appellationsgerichts in Zürich für die Ersatzernennung der Schiedsrichter und des Obmannes für zuständig erklärten. Wäre das Schiedsgericht ausschliesslich mit deutschen Juristen zu besetzen, würde es wenig Sinn ergeben, die Schiedsrichter und den Obmann durch einen schweizerischen Richter, welcher sich in deutschen Justiz- und Anwaltskreisen nicht auskennt, ernennen zu lassen.