Im Kanton Zürich existierte jedoch kein Gericht mit der Bezeichnung "Appellationsgericht". Dies macht deutlich, dass die den Aktienkaufvertrag und die Schiedsgerichtsvereinbarung überarbeitenden deutschen Juristen bei den Formulierungen - sei dies aus Versehen, sei dies aus Unwissen über die in der Schweiz bestehende Terminologie - mehrfach falsche Bezeichnungen wählten. Es erscheint daher naheliegend, dass auch bei der Umschrei- - 13 - bung der Anforderungen, welche die Schiedsrichter und der Obmann zu erfüllen hatten, eine Anpassung an die schweizerische Terminologie unterblieb.