So wurde in § 5 der Schiedsvereinbarung geregelt, dass für das Verfahren die Bestimmungen der "Schweizerischen Zivilprozessordnung" gelten sollen (act. 4/1 S. 3 § 5), obschon es im damaligen Zeitpunkt keine "Schweizerische Zivilprozessordnung" gab. Im Weiteren wurde in der Schiedsgerichtsvereinbarung der jeweilige Präsident "des Appellationsgerichts in Zürich" für die Ersatzernennung der Schiedsrichter und des Obmannes als zuständig bezeichnet (act. 4/1 S. 2 f. § 3 Ziff. 1 und Ziff. 2). Im Kanton Zürich existierte jedoch kein Gericht mit der Bezeichnung "Appellationsgericht".