15 S. 6 f. Rz. 18 ff.). Im Rahmen dieser Überarbeitung erfolgte - aus welchen Gründen auch immer - an mehreren Stellen keine vollständige Anpassung an das schweizerische Recht bzw. wurden an verschiedenen Stellen falsche Bezeichnungen gewählt. So wurde in § 5 der Schiedsvereinbarung geregelt, dass für das Verfahren die Bestimmungen der "Schweizerischen Zivilprozessordnung" gelten sollen (act. 4/1 S. 3 § 5), obschon es im damaligen Zeitpunkt keine "Schweizerische Zivilprozessordnung" gab.