4.6.2. Im Weiteren war gemäss der unbestritten gebliebenen Darstellung des Gesuchstellers ursprünglich geplant, im Aktienkaufvertrag die Anwendung deutschen Rechts vorzusehen. Der Gesuchsteller bzw. dessen damaliger Rechtsvertreter hat dann - gerade wegen des überwiegenden Bezuges zur Schweiz bzw. zur Schweizer Rechtsordnung - vorgeschlagen, den Vertrag dem schweizerischen Recht zu unterstellen und ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vorzusehen (vgl. act. 4/5). Dies hat die Gesuchsgegnerin ohne Weiteres akzeptiert. In der Folge wurde der Vertrag unbestrittenermassen von deutschen Juristen überarbeitet (Gesuchsteller: act. 1 S. 16 f. Rz. 65 ff.; Gesuchsgegnerin act. 15 S. 6 f. Rz.