Schweizer Recht unterstellt (act. 4/4 S. 2 Ziff. 3). Es mag zwar zutreffen, dass - wie die Gesuchsgegnerin geltend macht (act. 4/21 S. 4 Rz. 8) - die Rechtsbeziehungen der Parteien durchaus auch Bezugspunkte zu Deutschland bzw. zum deutschen Recht aufweisen. Diese treten im Vergleich zu den Bezugspunkten zur Schweiz bzw. zum Schweizer Recht jedoch klar in den Hintergrund. Es erscheint deshalb wenig wahrscheinlich, dass die Parteien bei dieser Sachlage das Schiedsgericht ausschliesslich mit deutschen Juristen besetzen wollten.