In der Schiedsvereinbarung wurde Zürich als Schiedsort festgelegt und für das Verfahren wurden die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung für massgebend erklärt (act. 4/1 S. 3 §§ 4 und 5). In der Vereinbarung der Parteien vom 28. Januar 2003, welche eine Zusatzvereinbarung zum Aktienkaufvertrag vom 7. Dezember 1995 darstellt, wurden für Streitigkeiten aus dem Aktienkaufvertrag und aus der Zusatzvereinbarung ausschliesslich die ordentlichen Gerichte der Stadt Zürich für zuständig erklärt (act. 4/3 Ziff. 4). Auch der Konsortialvertrag vom 7. Dezember 1995 wurde dem - 12 -