4.6.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die vorliegend massgebenden rechtlichen Beziehungen zwischen dem Gesuchsteller und der Gesuchsgegnerin kaum Bezugspunkte zum deutschen Recht oder zu Deutschland aufweisen, jedoch ganz wesentlich mit der Schweizer Rechtsordnung bzw. dem Schweizer Recht verbunden sind. So unterliegt der Aktienkaufvertrag vom 7. Dezember 1995 dem Schweizer Recht (act. 4/2 S. 8 § 9 Ziff. 1). In der Schiedsvereinbarung wurde Zürich als Schiedsort festgelegt und für das Verfahren wurden die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung für massgebend erklärt (act. 4/1 S. 3 §§ 4 und 5).