3 mit "Schiedsrichter" auch der Obmann gemeint sein soll. Zudem ist in der Schiedsklausel nirgends ausdrücklich festgehalten, dass es sich beim Obmann um einen deutschen Rechtsanwalt oder einen deutschen Richter handeln muss. Und schliesslich würde bei dem von der Gesuchsgegnerin vertretenen Verständnis der Schiedsklausel das Schiedsgericht ausschliesslich aus deutschen Juristen gebildet. Dass dies jedoch nicht dem Willen der Parteien entsprochen haben dürfte, ergibt sich - wie nachfolgend zu zeigen ist - aus den von den Parteien am 7. Dezember 1995 getroffenen Vereinbarungen (Aktienkaufvertrag, Konsortialvertrag und Schiedsgerichtsvereinbarung):