Die Parteien hätten mit dem zusätzlichen Erfordernis lediglich sicherstellen wollen, dass der Obmann als Richter oder Anwalt tätig sei, und nicht etwa ein Ver- waltungs- oder Unternehmensjurist sei (act. 4/21 S. 3 Rz. 6). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass - wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt - in der ganzen Schiedsvereinbarung konsequent zwischen den beiden Schiedsrichtern und dem Obmann unterschieden wird (vgl. act. 4/1), und nicht ersichtlich ist, weshalb einzig in § 3 Ziff. 3 mit "Schiedsrichter" auch der Obmann gemeint sein soll.