4.6. Die Gesuchsgegnerin brachte im Weiteren vor, der Obmann sei auch Schiedsrichter, weshalb bei ihm das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt nicht ausdrücklich habe erwähnt werden müssen. Sowohl deutsche Rechtsanwälte als auch deutsche Richter würden diese Qualifikation automatisch vorweisen. Die Parteien hätten mit dem zusätzlichen Erfordernis lediglich sicherstellen wollen, dass der Obmann als Richter oder Anwalt tätig sei, und nicht etwa ein Ver- waltungs- oder Unternehmensjurist sei (act. 4/21 S. 3 Rz.