Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, der Obmann muss zusätzlich als Rechtsanwalt oder Richter tätig sein. Alleine gestützt auf den Wortlaut kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass auch der Obmann das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt erfüllen muss. - 11 -