4.5. Gemäss dem Wortlaut von Ziff. 3 der Schiedsklausel müssen nur die Schiedsrichter die Befähigung zum Richteramt aufweisen, der Obmann muss lediglich Anwalt oder Richter sein und er muss über besondere Erfahrungen im Handels- und Wirtschaftsrecht verfügen. So, wie die Gesuchsgegnerin die Schiedsklausel versteht, hätte der Wortlaut folgendermassen lauten müssen: Die Schiedsrichter müssen die Befähigung zum Richteramt haben, der Obmann muss zusätzlich als Rechtsanwalt oder Richter tätig sein.