Begriff der Befähigung zum Richteramt sei dem Schweizer Recht nämlich völlig fremd. In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit sei es absolut üblich, dass Obmänner bzw. Schiedsrichter an einem nicht-heimischen Schiedsort nach nichtheimischem materiellen Recht zu entscheiden hätten. Dies gelte umso mehr, wenn es sich wie vorliegend um verwandte Schiedsordnungen handle. Zudem wiesen bereits die beiden Parteischiedsrichter profunde Kenntnisse des Schweizer Rechts auf und der vorliegende Fall habe sodann wesentliche Berührungspunkte zum deutschen Recht (act. 4/21 S. 3 ff. Rz. 6 ff.).