Sowohl deutsche Rechtsanwälte als auch deutsche Richter würden diese Qualifikation automatisch vorweisen. Die Parteien hätten mit dem zusätzlichen Erfordernis lediglich sicherstellen wollen, dass der Obmann als Richter oder Anwalt tätig sei, und nicht etwa ein Verwaltungs- oder Unternehmensjurist sei. Dass, wie der Gesuchsteller meine, eine Befähigung zum Richteramt in der Schweiz gemeint sei, sei abwegig und könne weder aus der Tatsache, dass die Parteien den Konsortialvertrag Schweizer Recht unterstellt hätten, noch aus der Tatsache, dass der Schiedsort sowie die Schiedsregeln einen Bezug zur Schweiz aufwiesen, abgeleitet werden. Der - 10 -