4.2. Die Gesuchsgegnerin ist demgegenüber der Ansicht, dass der Obmann über die Befähigung zum deutschen Richteramt verfügen müsse. Sie verweist in der Folge auf ihr Schreiben vom 20. März 2013 an die beiden Parteischiedsrichter (act. 15 S. 16 Rz. 62). Darin führte sie aus, es verstehe sich von selbst und müsse im Wortlaut der Schiedsklausel nicht explizit wiederholt werden, dass der Obmann, welcher selber Schiedsrichter sei, automatisch auch die Befähigung zum Richteramt im Sinne des deutschen Rechts haben müsse. Sowohl deutsche Rechtsanwälte als auch deutsche Richter würden diese Qualifikation automatisch vorweisen.