Das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt, welches dem Schweizer Recht fremd, in Deutschland jedoch geltendes Recht sei, sei nicht gestrichen worden, weil die den Aktienkaufvertrag und die Schiedsgerichtsvereinbarung verhandelnden deutschen Juristen nicht gewusst hätten, dass das Erfordernis der "Befähigung zum Richteramt" dem Schweizer Recht nicht bekannt sei. Auch für sie sei das Erfordernis eine Garantie dafür gewesen, dass das Schiedsgericht aus Personen zusammengesetzt werde, die etwas von dem in der Sache selbst anwendbaren Schweizer Recht verstünden (act. 1 S. 16 ff. Rz. 64 ff.).