Der Gesuchsteller habe aber in der Folge vorgeschlagen, den Vertrag dem schweizerischen Recht zu unterstellen und ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vorzusehen, was die Gesuchsgegnerin akzeptiert habe. Das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt, welches dem Schweizer Recht fremd, in Deutschland jedoch geltendes Recht sei, sei nicht gestrichen worden, weil die den Aktienkaufvertrag und die Schiedsgerichtsvereinbarung verhandelnden deutschen Juristen nicht gewusst hätten, dass das Erfordernis der "Befähigung zum Richteramt" dem Schweizer Recht nicht bekannt sei.