Wesentlichen über eine Tochtergesellschaft mit Sitz in der Schweiz geführt. Weshalb vor diesem Hintergrund der Obmann ausgerechnet über eine Ausbildung im deutschen Recht verfügen sollte, sei nicht nachvollziehbar (act. 1 S. 16 Rz. 63). Sodann entspreche es auch nicht dem historischen Willen der Parteien, dass als Schiedsrichter deutsche Rechtsanwälte oder Richter ernannt werden sollten. Ursprünglich war geplant, im Aktienkaufvertrag die Anwendung deutschen Rechts vorzusehen. Der Gesuchsteller habe aber in der Folge vorgeschlagen, den Vertrag dem schweizerischen Recht zu unterstellen und ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vorzusehen, was die Gesuchsgegnerin akzeptiert habe.