Auch das systematische Element der Auslegung bestätige diesen Standpunkt, werde in der ganzen Schiedsvereinbarung doch systematisch zwischen den Begriffen "Schiedsrichter" und "Obmann" unterschieden (act. 1 S. 15 f. Rz. 60 f.). Im Weiteren unterstünden der Aktienkaufvertrag, der Konsortialvertrag und die Schiedsgerichtsvereinbarung Schweizer Recht, das Schiedsgericht tage in der Schweiz, der Gesuchsteller habe seinen Wohnsitz in der Schweiz, die E._____ AG habe ihren Sitz in Vaduz/Liechtenstein und habe ihre Geschäfte im -9-