4.1. Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, gemäss dem Wortlaut dieser Schiedsklausel müsse der Obmann Rechtsanwalt oder Richter sein und über besondere Kenntnisse im Handels- und Wirtschaftsrecht verfügen. Demgegenüber sei das Erfordernis der Befähigung zum Richteramt nicht auf den Obmann anwendbar, sondern nur auf die beiden parteiernannten Schiedsrichter (act. 1 S. 15 Rz. 56 f.). Auch das systematische Element der Auslegung bestätige diesen Standpunkt, werde in der ganzen Schiedsvereinbarung doch systematisch zwischen den Begriffen "Schiedsrichter" und "Obmann" unterschieden (act.