2. Aufgrund der eingereichten Unterlagen ausgewiesen ist, dass bis heute zwischen den beiden Parteischiedsrichtern keine Einigung über den Obmann zustande gekommen ist (vgl. act. 4/24-25). 3. Damit sind die Voraussetzungen von Art. 179 Abs. 3 IPRG und der Schiedsgerichtsvereinbarung der Parteien vom 7. Dezember 1995 erfüllt, weshalb durch den Obergerichtspräsidenten ein Obmann zu ernennen ist. 4. Zu prüfen bleibt, welche Anforderungen der zu ernennende Obmann zu erfüllen hat. Die Parteien vereinbarten hierzu das Folgende (act. 4/1 S. 3 § 3 Ziff. 3):