c dieser Vorbemerkungen Bezug genommen (vgl. act. 4/4 S. 2). Im Weiteren deutet auch die Bezeichnung des Vertrages als "Konsortialvertrag" darauf hin, dass allenfalls auch lit. c der Vorbemerkungen Vertragsbestandteil sein könnte. Wie diese lit. c der Vorbemerkungen genau zu verstehen ist und ob die in Ziff. 4 enthaltene Schiedsklausel auch für Streitigkeiten in diesem Zusammenhang Geltung hat oder nicht, ist nicht ohne Weiteres klar und -8-