So ist insbesondere zutreffend, dass den Ziffern 1-5 des Konsortialvertrages keine direkte Verpflichtung der Gesuchsgegnerin entnommen werden kann (vgl. act. 4/4 S. 2 f.). Der Konsortialvertrag enthält aber drei Vorbemerkungen, wobei dort insbesondere festgehalten ist, dass die Parteien vier Projekte für neu zu errichtende E._____-Anlagen gemeinsam durchführen, und zwar in der Weise, dass E._____ die Anlagen unter voller Haftung des …-Werks gegenüber dem jeweiligen Besteller errichtet (act. 4/4 S. 1 lit. c). In Ziff. 2 des Konsortialvertrages wird ausdrücklich auf lit. c dieser Vorbemerkungen Bezug genommen (vgl. act. 4/4 S. 2).