strittig keine eigenständige, separate Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen (act. 15 S. 12 Rz. 43). Der Zweck der angeblichen einfachen Gesellschaft bestehe gemäss Gesuchsteller darin, das Gedeihen der von den Parteien gehaltenen und kontrollierten E._____ AG mit gemeinsamen Kräften oder Mitteln zu fördern und die Weiterentwicklung und Vermarktung der E._____ Technologie unter anderem durch den Bau von E._____-Anlagen zum Wohl der E._____ AG zu fördern. Dieser Zweck lasse sich dem Konsortialvertrag aber nicht entnehmen, der alleine dazu diene, die Position der Gesuchsgegnerin als Minderheitsaktionärin zu schützen (act. 15 S. 13 Rz.