Vielmehr erschöpfe sich der Gegenstand des Konsortialvertrages in der Statuierung einer Stimmbindung zu Lasten des Gesuchstellers, die ihrer Rechtsnatur nach eine einseitige Verpflichtung sei. Die Bezeichnung des Vertrages als "Konsortialvertrag" sei damit offensichtlich unrichtig, vielmehr handle es sich um einen Stimmbindungsvertrag (act. 15 S. 12 Rz. 41). Nach Ansicht des Gesuchstellers folge der geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus einer angeblichen einfachen Gesellschaft im Sinne von Art. 530 ff. OR. Für diese angebliche einfache Gesellschaft schweizerischen Rechts hätten die Parteien un- -7-